Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung
Die Beiträge die jeder Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hat sind abhängig von seinem jeweiligen Einkommen. Je höher dieses Einkommen ist, desto höher sind auch die jeweiligen Beiträge. Daraus ergibt sich auch, dass der Arbeitnehmer dementsprechend mehr Rente erhalten wird. Dabei wird immer der Bruttolohn als Grundlage genommen.
Bei diesem Einkommen gibt es jedoch eine Grenze. Diese nennt sich Beitragsbemessungsgrenze und ist für den jeweiligen Sozialversicherungszweig maßgeblich. Sollte der Arbeitnehmer ein Einkommen beziehen, dass über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss er für diesen Mehrverdienst keine weiteren Sozialversicherungen zahlen. Diese Einkünfte bleiben also sozialversicherungsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung sind in Ost- und Westdeutschland noch unterschiedlich. Sie gleichen sich jedoch jährlich immer weiter an. Im Jahr 2002 lag die jährliche Grenze im Westen bei 54.000 €,¬ und im Osten bei 45.000 €,¬. 2009 liegt sie im Westen bei 64.800 €,¬ und im Osten bei 54.600 €,¬. Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheidet sich hiervon. Die jährliche Grenze für 2009 liegt für die alten Bundesländer bei 79.800 €,¬ und für die neuen Bundesländer bei 67.200 €,¬.
Die Bundesregierung legt jährlich die Grenzen neu fest. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis vom Einkommen vom vergangenen Jahr zum Einkommen vom vorvergangenen Jahr je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Durch dieses Verhältnis erklärt sich auch die Differenz der Grenze zwischen West- und Ostdeutschland.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt für alle Arbeitnehmer bei 19,9 %. Er wurde zum 01.01.2007 von 19,5 % erhöht.
Arbeitnehmer deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt zahlen dementsprechend prozentual zu ihrem Bruttolohn weniger Rentenversicherung.
Auch für andere Sozialversicherungsbeiträge werden Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie für das Jahr 2009 bei 44.100 €,¬ jährlich. Sie gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.
Für die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkassen darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden. Generell haben Arbeitnehmer kaum eine Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Eine Ausnahme stellt ein verhältnismäßig hohes Bruttogehalt dar. Dieses Einkommen wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt und liegt bei 48.600 €,¬ pro Jahr. Ab diesem Bruttogehalt hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Versicherungspflichtgrenze muss jedoch drei Jahre in Folge überschritten worden sein.
Alle Arbeitnehmer die Fragen rund um die Beitragsbemessungsgrenzen haben, können sich diese bei der Deutschen Rentenversicherung beantwortet lassen. Hier liegen ständig die aktuellen Werte vor.