Die Beiträge die jeder Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hat sind abhängig von seinem jeweiligen Einkommen. Je höher dieses Einkommen ist, desto höher sind auch die jeweiligen Beiträge.
Daraus ergibt sich auch, dass der Arbeitnehmer dementsprechend mehr Rente erhalten wird. Dabei wird immer der Bruttolohn als Grundlage genommen. Welche Rente man im Alter bekommt kann man mit einem Rentenrechner ausrechnen.
Bei diesem Einkommen gibt es jedoch eine Grenze. Diese nennt sich Beitragsbemessungsgrenze und ist für den jeweiligen Sozialversicherungszweig maßgeblich. Sollte der Arbeitnehmer ein Einkommen beziehen, dass über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss er für diesen Mehrverdienst keine weiteren Sozialversicherungen zahlen. Diese Einkünfte bleiben also sozialversicherungsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung sind in Ost- und Westdeutschland noch unterschiedlich. Sie gleichen sich jedoch jährlich immer weiter an. Im Jahr 2002 lag die jährliche Grenze im Westen bei 54.000 €,¬ und im Osten bei 45.000 €,¬. 2009 liegt sie im Westen bei 64.800 €,¬ und im Osten bei 54.600 €,¬.
Diese Werte sind immer weiter angepasst wurden und liegen im Jahr 2014 bei 71.400 Euro in Westdeutschland und 60.000 Euro in Ostdeutschland.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheidet sich hiervon. Die jährliche Grenze für 2014 liegt für die alten Bundesländer bei 87.600 €,¬ und für die neuen Bundesländer bei 73.800 €,¬.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgelegt
Die Bundesregierung legt jährlich die Grenzen neu fest. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis vom Einkommen vom vergangenen Jahr zum Einkommen vom vorvergangenen Jahr je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Durch dieses Verhältnis erklärt sich auch die Differenz der Grenze zwischen West- und Ostdeutschland. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt für alle Arbeitnehmer im Jahr 2014 bei 18,9 %. Zuvor betrug der Satz 19,6 % im Jahr 2012.
Arbeitnehmer deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt zahlen dementsprechend prozentual zu ihrem Bruttolohn weniger Rentenversicherung. Auch für andere Sozialversicherungsbeiträge werden Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie für das Jahr 2014 bei 48.600 €,¬ jährlich. Sie gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. |
Verschiedenen Grenzen beachten
Für die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Krankenkassen darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden. Generell haben Arbeitnehmer kaum eine Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Eine Ausnahme stellt ein verhältnismäßig hohes Bruttogehalt dar.
Dieses Einkommen wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt und wird jedes Jahr neu angepasst. Ab diesem Bruttogehalt hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Versicherungspflichtgrenze musste früher drei Jahre in Folge überschritten worden sein, doch diese Regelung wurde wieder aufgehoben.
Alle Arbeitnehmer die Fragen rund um die Beitragsbemessungsgrenzen haben, können sich diese bei der Deutschen Rentenversicherung beantwortet lassen. Hier liegen ständig die aktuellen Werte vor.
Über die Beitragsunterschiede bei den gesetzlichen Krankenkassen kann man auf der Website https://www.gesetzliche-krankenkassen.eu weitere hilfreiche Informationen erhalten und einen Vergleichsrechner nutzen.