Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Rentenversicherung

Die Beiträge die jeder Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hat sind abhängig von seinem jeweiligen Einkommen. Je höher dieses Einkommen ist, desto höher sind auch die jeweiligen Beiträge.

Daraus ergibt sich auch, dass der Arbeitnehmer dementsprechend mehr Rente erhalten wird. Dabei wird immer der Bruttolohn als Grundlage genommen. Welche Rente man im Alter bekommt kann man mit einem Rentenrechner ausrechnen.

Bei diesem Einkommen gibt es jedoch eine Grenze. Diese nennt sich Beitragsbemessungsgrenze und ist für den jeweiligen Sozialversicherungszweig maßgeblich. Sollte der Arbeitnehmer ein Einkommen beziehen, dass über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss er für diesen Mehrverdienst keine weiteren Sozialversicherungen zahlen. Diese Einkünfte bleiben also sozialversicherungsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung sind in Ost- und Westdeutschland noch unterschiedlich. Sie gleichen sich jedoch jährlich immer weiter an. Im Jahr 2002 lag die jährliche Grenze im Westen bei 54.000 €,¬ und im Osten bei 45.000 €,¬. 2009 liegt sie im Westen bei 64.800 €,¬ und im Osten bei 54.600 €,¬.
Diese Werte sind immer weiter angepasst wurden und liegen im Jahr 2014 bei  71.400 Euro in Westdeutschland und 60.000 Euro in Ostdeutschland.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheidet sich hiervon. Die jährliche Grenze für 2014 liegt für die alten Bundesländer bei 87.600 €,¬ und für die neuen Bundesländer bei 73.800 €,¬.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgelegt

Die Bundesregierung legt jährlich die Grenzen neu fest. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis vom Einkommen vom vergangenen Jahr zum Einkommen vom vorvergangenen Jahr je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Durch dieses Verhältnis erklärt sich auch die Differenz der Grenze zwischen West- und Ostdeutschland. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt für alle Arbeitnehmer im Jahr 2014 bei 18,9 %. Zuvor betrug der Satz 19,6 % im Jahr 2012.

Arbeitnehmer deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt zahlen dementsprechend prozentual zu ihrem Bruttolohn weniger Rentenversicherung. Auch für andere Sozialversicherungsbeiträge werden Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie für das Jahr 2014 bei 48.600 €,¬ jährlich. Sie gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.

Verschiedenen Grenzen beachten

Für die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Krankenkassen darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden. Generell haben Arbeitnehmer kaum eine Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Eine Ausnahme stellt ein verhältnismäßig hohes Bruttogehalt dar.

Dieses Einkommen wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt und wird jedes Jahr neu angepasst. Ab diesem Bruttogehalt hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Versicherungspflichtgrenze musste früher drei Jahre in Folge überschritten worden sein, doch diese Regelung wurde wieder aufgehoben.

Alle Arbeitnehmer die Fragen rund um die Beitragsbemessungsgrenzen haben, können sich diese bei der Deutschen Rentenversicherung beantwortet lassen. Hier liegen ständig die aktuellen Werte vor.

Über die Beitragsunterschiede bei den gesetzlichen Krankenkassen kann man auf der Website https://www.gesetzliche-krankenkassen.eu weitere hilfreiche Informationen erhalten und einen Vergleichsrechner nutzen.

Die Fuhrparkversicherung und KFZ Haftpflichtversicherung

Jede Privatperson ist dazu verpflichtet sein Auto durch eine private Haftpflichtversicherung abzusichern. Dieser Schutz ist rechtlich vorgeschrieben, weil die Gefahren in diesem Bereich als sehr hoch eingeschätzt werden. Bei einem Unfall ist nicht jeder Autohalter in der Lage die daraus resultierenden Schäden zu begleichen.

Die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Diese Haftpflichtversicherung für das KFZ gilt selbstverständlich auch für Firmenwagen. Diese Firmenwagen und ihre Nutzung unterliegen aber in der Regel weiteren Risiken und sollten durch eine Fuhrparkversicherung extra abgesichert werden.

Das hat für den Unternehmer den Vorteil, dass er sorglos seine Mitarbeiter mit den Wagen fahren lassen kann. Andererseits bietet es für den Mitarbeiter ein gutes Gefühl, wenn er und das Auto bestmöglichen Schutz haben. Eine Fuhrparkversicherung  kann dabei individuell auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten werden, denn jeder Firmenwagen wird anders genutzt und benötigt einen einzigartigen Schutz.

Die Grundversicherung setzt sich in der Regel aus drei Elementen zusammen. Diese beinhalten auf der einen Seite die KfZ-Haftpflichtversicherung. Das bedeutet, dass alle vom Fahrer verursachten Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen abgedeckt sind. Auf der anderen Seite steht die Kasko-Versicherung, die es als Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung gibt. Sie kommt für Schäden am eigenen Wagen auf.

Nicht zu unterschätzen ist die Insassen-Unfallversicherung. Sie kommt für alle Schäden für alle Insassen auf. Gerade ein Firmenwagen wird oft genutzt, damit mehrere Mitarbeiter zu Messen oder Veranstaltungen fahren. Sollte es zu einem Unfall kommen, ist es unerlässlich diese zu schützen. Gerade für den Fahrer bietet das ein sicheres Gefühl.

Welche Zusatzversicherungen es gibt

Ein zusätzlich vereinbarter Schutzbrief kommt für Kosten bei einer Panne auf, also beispielsweise Bergungsarbeiten oder Pannenhilfe. Viele Mitarbeiter sind gezwungen mit den Firmenwagen weite Strecken für Außendienstbesuche oder Montagearbeiten zu hinterlegen. Sollte es in diesem Fall zu einem Ausfall kommen sind diese Schäden kaum abzuschätzen.

Die Transportversicherung für Unternehmer

Nutz- und Transportwagen bergen ein weiteres Risiko für den Unternehmer. In diesen Firmenwagen werden beispielsweise Werkzeuge oder Hilfsmittel transportiert. Der normale Versicherungsschutz einer KFZ Haftpflichtversicherung kommt für Schäden an diesen Geräten nicht auf. Aber auch das Transportgut zum Kunden sollte zusätzlich abgesichert werden um Risiken so gering wie möglich zu halten. Dies kann ein Unternehmer mit einer Fuhrparkversicherung absichern, die auch oft als Transportversicherung bezeichnet wird. Meistens ist die Transportversicherung in einer Betriebshaftpflichtversicherung enthalten, kann aber auch separat versichert werden. Mehr Informationen über die Transportversicherung kann man hier erhalten: www.betriebshaftpflicht-betriebshaftpflichtversicherung.de/transportversicherung

Diese Beispiele sollen verdeutlichen wie unterschiedlich die Anforderungen für jeden Unternehmer sein können und daher auch verschieden abgesichert sein sollten. Gerade Taxiunternehmer unterliegen dabei ganz anderen Gefahren.

Um den bestmöglichen Schutz für sich zu finden ist daher ein guter Vergleich der Fuhrpark- und Transportversicherungen sehr sinnvoll. Gute Versicherungsmakler unterstützen die Unternehmer dabei, die richtige Entscheidung zu treffen und die betrieblichen Risiken zu versichern. Über die Absicherung von betrieblichen Risiken mit einer Betriebshaftpflichtversicherung kann man sich bei www.BetriebsHaftpflicht-Betriebshaftpflichtversicherung.de informieren. Abgeschlossene Versicherungen sollten in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität überprüft werden, denn der Fuhrpark kann sich vergrößern oder verkleinern.